Wenn du in einem Unternehmen eine PV-Anlage betreibst, ist die Kleinunternehmerregelung für dich meist ungeeignet. Hier lernst du die Vor- und Nachteile kennen, insbesondere mit Blick auf die kürzlich eingeführte 30-Kilowatt-Peak-Grenze und die Folgen in Bezug auf Steuern.
Steuererleichterungen für kleine PV-Anlagen: Seit 2023 gilt für Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung der Nullsteuersatz (0 Prozent) für die Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation. Einnahmen aus erzeugtem Strom sind umsatzsteuer- und einkommenssteuerfrei. Privatpersonen dürfen eine solche Photovoltaik-Anlage ohne Meldung beim Finanzamt betreiben.
Kleinunternehmerregelung bei Gewerbe-Photovoltaik: Wenn ein Unternehmen die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung überschreitet (25.000 Euro Umsatz im Vorjahr, bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr), ist die Kleinunternehmerregelung für eine PV-Anlage nicht möglich – unabhängig von der Größe der Anlage.
Gewerbe mit geringem Umsatz: Wenn ein Unternehmen die Umsatzgrenzen nicht überschreitet, eine PV-Anlage unter 30 Kilowatt-Peak Leistung betreibt und keine größeren umsatzsteuerpflichtigen Investitionen zu erwarten sind, ist die Kleinunternehmerregelung eine gute Wahl. So sparen Unternehmen die Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus Solarstrom.
Sonderfall große Anlage, geringer Umsatz: Bleibt ein Unternehmen unter den Umsatzgrenzen, schafft sich jedoch eine Solaranlage mit mehr als 30 Kilowatt-Peak Leistung an, ist die Regelbesteuerung meist sinnvoller. Es kann den hohen Vorsteuerabzug nutzen, während die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom vergleichsweise niedrig ist.
Bekannt aus
Wer in Deutschland als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) agiert, muss auf erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer erheben, darf auf der anderen Seite aber auch die Umsatzsteuer auf erworbene Leistungen oder Güter nicht vom Finanzamt erstatten lassen (kein Vorsteuerabzug möglich).
Für den Ausbau von Photovoltaik war die Kleinunternehmerregelung vor 2023 deshalb sinnvoll, weil die Betreiber – ob Privatpersonen oder kleine Gewerbe – damit von der Pflicht befreit waren, Umsatzsteuer (in Höhe von 19 Prozent) auf den erzeugten Solarstrom zu erheben und ans Finanzamt abzuführen. Jedoch entfiel die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer auf die Kosten für die Anschaffung und Installation zurückzuholen. Deshalb entschieden sich sogar im privaten Bereich viele Personen für die Regelbesteuerung.
Seit 2023 hat sich die Lage grundlegend geändert. Für kleine Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak gilt seitdem:
Nullsteuersatz: Die Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation liegt bei 0 Prozent. Kostet eine PV-Anlage also 20.000 Euro netto, ist das zugleich der Bruttopreis.
Steuererleichterung in Bezug auf Strom: Auf den erzeugten Solarstrom müssen Privatpersonen weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer zahlen.
Gut zu wissen: Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung darf ein Unternehmen dann nutzen, wenn der Umsatz im Vorjahr bei maximal 25.000 Euro lag und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr bei maximal 100.000 Euro liegt. Beim Überschreiten einer oder beider Grenzen tritt automatisch die Pflicht zur Regelbesteuerung ein.
Hier siehst du genau, welche maximale Leistung in welchem Zusammenhang die Voraussetzung für die Steuerbefreiung erfüllt:
PV-Anlage installiert bis 31.12.2024: Leistung bis 30 Kilowatt-Peak für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Nicht-Wohngebäuden sowie deren Nebengebäude (Garagen, Carports) und Leistung bis 15 Kilowatt-Peak für Anlagen auf Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie anderen Gebäuden
PV-Anlage installiert ab 01.01.2025: Leistung bis 30 Kilowatt-Peak einheitlich pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart
In beiden Fällen gilt: Ein Betreiber kann mehrere Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 100 Kilowatt-Peak besitzen und dennoch von der Steuerbefreiung profitieren, sofern jede einzelne Anlage eine Leistung von 30 Kilowatt-Peak nicht überschreitet.
Aufgrund dieser Änderung spielt in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik heute keine Rolle mehr: Privatpersonen können eine Solaranlage mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung ganz ohne Meldung beim Finanzamt betreiben. Für Gewerbetreibende gibt es mehrere mögliche Szenarien, die wir im Folgenden im Detail zeigen.
Welche steuerliche Regelung für Gewerbetreibende besser ist, hängt insbesondere vom erreichten Umsatz ab. Wir spielen jetzt zwei Szenarien durch, um zu klären, unter welchen Umständen die Regelbesteuerung bzw. die Kleinunternehmerregelung greift.
Überschreitet ein Unternehmen die oben genannten Umsatzgrenzen, ist die Kleinunternehmerregelung für eine PV-Anlage keine Option. Das ist unabhängig davon, wie groß die geplante oder bereits betriebene Photovoltaik-Anlage ist.
Das bedeutet:
Für die Lieferung und Installation einer PV-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung zahlst du keine Umsatzsteuer.
Ist die geplante Anlage größer, fällt für den Kauf die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an. Diese kannst du als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Für den Solarstrom, den du ins öffentliche Stromnetz einspeist, erhältst du eine Vergütung – entweder die gesetzliche Einspeisevergütung oder einen Ertrag aus der Direktvermarktung. Auf diese Einnahmen musst du wie auf alle anderen Einnahmen des Unternehmens nach den üblichen Regeln Steuern zahlen – und außerdem Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das gilt unabhängig von der Größe der Anlage.
Du landest also in der Regelbesteuerung. Das ist in aller Regel auch vorteilhaft: Je größer die Anlage ist, desto größer die Ersparnis durch den Vorsteuerabzug. Absetzbar ist die Umsatzsteuer auf Kauf und Installation der Anlage inklusive aller Komponenten (Solarmodule, Wechselrichter, Stromspeicher etc.), aber auch auf eine Erweiterung des Zählerschranks sowie den Einbau eines Energiemanagementsystems.
Einspeisevergütung vs. Direktvermarktung
Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt-Peak sind zur Direktvermarktung verpflichtet: Sie verkaufen überschüssigen (also nicht selbst genutzten) Solarstrom direkt an der Strombörse bzw. geben diese Aufgabe an einen Dienstleister ab. Dabei stellt eine Marktprämie sicher, dass die Erlöse aus der Direktvermarktung nicht unter denen aus der Einspeisevergütung liegen.
Betreiber von kleineren Anlagen haben die Wahl, ob sie Strom direkt vermarkten oder die staatliche Einspeisevergütung nutzen wollen. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach der Größe der Anlage und danach, ob der gesamte oder nur ein Teil des Solarstroms eingespeist wird.
Wenn der Umsatz deines Unternehmens so gering ist, dass du trotz der Einnahmen durch Solarstrom die genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitest, könnte die Kleinunternehmerregelung eine gute Wahl sein.
Du hast dann folgende Vorteile:
Du zahlst auf die Einnahmen aus Solarstrom keine Umsatzsteuer.
Da für kleine PV-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak Leistung ohnehin keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation anfällt, hast du an dieser Stelle keinen Nachteil.
Du musst außerdem keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen.
Eine wichtige Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass sich die PV-Anlage in unmittelbarer Nähe zum Betrieb befindet: auf dem Dach oder auf einem Nebengebäude wie einem Carport oder einer Garage.
In diesem Fall gilt: Die Kleinunternehmerregelung ist für dich wahrscheinlich vorteilhaft. Dennoch solltest du deinen Fall von einem kompetenten Steuerbüro prüfen lassen.
Um Kleinunternehmer mit einer PV-Anlage zu werden, reicht ein formloser Antrag aus – genauer gesagt: eine Erklärung, da du für den Wechsel keine Genehmigung benötigst. Du kannst dieses Musterschreiben nutzen, um den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung bei deinem Finanzamt zu erklären.
Wichtig: Sofern du dich aktuell in der Regelbesteuerung befindest, musst du eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren einhalten, bevor du wechseln kannst.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerrufe hiermit den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die ursprüngliche Verzichtserklärung vom [Datum] liegt mehr als fünf Kalenderjahre zurück.
Der umsatzsteuerpflichtige Umsatz meines Unternehmens betrug im Jahr [Vorjahr] weniger als 25.000 Euro, und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr wird 100.000 Euro nicht überschreiten. Somit erkläre ich zum 1. Januar 2026 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung anstelle der Regelbesteuerung.
Vielen Dank und freundliche Grüße
[Name/Unternehmen]
Tipp: Vergiss nicht, deine Steuernummer und deine Umsatzsteuer-ID anzugeben.
Dieser Fall ist in der Praxis selten, doch theoretisch ist es möglich, dass dein Unternehmen die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung von 25.000 bzw. 100.000 Euro Umsatz nicht überschreitet und du dennoch die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als 30 Kilowatt-Peak Leistung planst.
Für eine PV-Anlage mit mehr als 30 Kilowatt-Peak Leistung gilt der Nullsteuersatz nicht: Du zahlst also 19 Prozent Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation.
Die Kleinunternehmerregelung ist trotz großer PV-Anlage grundsätzlich für dich möglich.
Praktisch ist die Regelbesteuerung hier fast immer die bessere Wahl. Dadurch kannst du den Vorsteuerabzug nutzen und dir die Umsatzsteuer auf die Anschaffung vom Finanzamt erstatten lassen. Allerdings musst du für eingespeisten Strom 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
Die Anlage produziert je nach Standort etwa 50.000 Kilowattstunden Solarstrom im Jahr. Nutzt du davon 50 Prozent im eigenen Unternehmen, verbleiben 25.000 Kilowattstunden, die du einspeist. Für die Teileinspeisung erhältst du im Juli 2025 pro Kilowattstunde 5,62 Cent, insgesamt also 1.405 Euro pro Jahr. Die Umsatzsteuer dafür beträgt 266,95 Euro. Dem gegenüber steht die Umsatzsteuer in Höhe von 9.500 Euro, die du dir in der Regelbesteuerung per Vorsteuerabzug zurückholen kannst.
Wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, bist du fünf Jahre daran gebunden. Mit Kleinunternehmerregelung läge deine Ersparnis an Umsatzsteuer für den Strom bei 5 × 266,95 = 1.334,75 Euro – gegenüber 9.500 Euro, die du mit der Regelbesteuerung sparen könntest. Deinen persönlichen Sonderfall lässt du dir am besten von einer Steuerberatung durchrechnen.
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Während kleine PV-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak häufig steuerbefreit sind, wird die steuerliche Situation bei großen Anlagen und im gewerblichen Bereich stellenweise komplexer.
Für viele PV-Anlagen ist die Gewerbesteuer irrelevant, da der Freibetrag nur mit sehr hohen Einnahmen aus Solarstrom überschritten werden kann. Bei Anlagen mit mehreren Hundert Kilowatt-Peak Leistung oder wenn die Anlage zum bestehenden Betrieb gerechnet wird, ist eine Gewerbesteuererklärung für Photovoltaik hingegen notwendig. Fachliche und steuerliche Beratung sind sinnvoll, damit du Steuern sparst und deine Erträge bestmöglich nutzen kannst.