Die Einnahmen aus kleinen Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp sind in vielen Fällen von der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer befreit. Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Vereinfachungen. Wir betrachten genau, wann für Photovoltaik eine Gewerbesteuererklärung notwendig ist und was du außerdem beachten solltest.
Gewerbesteuer bei PV-Anlagen: Für kleine Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) gilt eine Steuerbefreiung – das betrifft auch die Gewerbesteuer. Die Voraussetzungen solltest du im Detail prüfen, praktisch sind aber beispielsweise Anlagen auf dem Eigenheim nahezu immer steuerfrei.
Überschreiten der 30-kWp-Grenze: Bei größeren Photovoltaik-Anlagen ist eine Gewerbesteuererklärung notwendig. Allerdings gibt es einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr. Nur auf den darüber hinausgehenden Gewinn musst du Gewerbesteuer zahlen. Achtung: Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Was wird versteuert? Die Gewerbesteuer bei Photovoltaik bezieht sich auf den Gewinn, der aus dem Betrieb der PV-Anlage entsteht – zum Beispiel aus der Einspeisung von überschüssigem Solarstrom ins Stromnetz. Pro Kilowattstunde (kWh) erhältst du eine Vergütung – entweder in Form der Einspeisevergütung oder durch die Direktvermarktung.
PV-Anlage im bestehenden Betrieb: Wenn du bereits ein Gewerbe betreibst und eine Photovoltaik-Anlage installierst, muss geklärt werden, ob du damit einen neuen Betrieb eröffnest oder ob die Anlage deinem bestehenden Unternehmen zugeordnet wird. Das entscheidet im Zweifel das Finanzamt.
Bekannt aus
Der Betrieb einer PV-Anlage gilt in Deutschland grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit. Damit besteht die Pflicht, ein Gewerbe dafür anzumelden und Gewerbesteuer zu zahlen. Man zahlt diese auf den Gewinn, der aus dem Betrieb der Anlage entsteht (Einspeisevergütung oder Direktvermarktung). Allerdings gibt es schon seit dem Steuerjahr 2019 eine Befreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 10 Kilowatt-Peak (kWp) Leistung, und seit dem Steuerjahr 2022 sind weitere große Erleichterungen hinzugekommen: Nun sind viele Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak Leistung von der Steuer befreit – und wenn diese Steuerbefreiung in deinem Fall gilt, musst du auch keine Gewerbesteuer auf Einnahmen aus Photovoltaik zahlen.
Für welche Anlagen gilt also diese Steuerbefreiung?
PV-Anlage in Betrieb genommen bis 31.12.2024: Anlagen auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden (beispielsweise Garagen oder Carports) und Nicht-Wohngebäuden mit maximaler Leistung bis 30 kWp. Für Anlagen auf Zwei- oder Mehrparteienhäusern galten 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
PV-Anlage in Betrieb genommen ab 01.01.2025: Es gilt einheitlich die Grenze von 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Es ist erlaubt, mehrere Solaranlagen pro Person zu betreiben, sofern die Gesamtleistung 100 kWp pro Person nicht überschreitet (und jede einzelne Anlage unter 30 kWp bleibt).
Die Anlage muss an, auf oder in dem jeweiligen Gebäude (inklusive Nebengebäude) installiert sein.
Die Nutzung des Stroms ist hingegen nicht entscheidend: Du darfst ihn selbst nutzen, ins Netz einspeisen oder an Mietende verkaufen.
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, muss der Betreiber auf die Einnahmen aus selbst erzeugtem Strom weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zahlen. Privatpersonen dürfen sogar auf die Anmeldung beim Finanzamt verzichten.
Betreibst du eine größere PV-Anlage, musst du ein Gewerbe anmelden und außerdem das Finanzamt informieren (wobei das meist das Gewerbeamt übernimmt). Das bedeutet noch nicht, dass für deine Photovoltaik-Anlage eine Gewerbesteuererklärung notwendig ist oder du Gewerbesteuer zahlen musst. Gewerbesteuer fällt in vielen Fällen erst dann an, wenn du den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr überschreitest.
Gut zu wissen: Freibetrag vs. Freigrenze
Die 24.500 Euro im Jahr, die für die Gewerbesteuer bei PV-Anlagen relevant sind, sind ein Freibetrag. Das bedeutet: Wenn dein Gewinn diesen Betrag überschreitet, musst du auf den darüber hinausgehenden Gewinn Steuern zahlen.
Anders ist es bei einer Freigrenze: Wenn dein Gewinn die Freigrenze überschreitet, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Es ist also zu deinem Vorteil, dass es sich hier um einen Freibetrag handelt.
Aufgepasst: Bei der Frage nach der Gewerbesteuer kommt es immer auch auf die Unternehmensform an. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag – sie müssen ab dem ersten Cent Gewinn Gewerbesteuer zahlen – auch auf Photovoltaik-Einnahmen.
Wenn du die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllst und gewerbesteuerpflichtig bist, zahlst du Gewerbesteuer auf den Gewinn, den deine Solaranlage dir einbringt. Das bedeutet: Du berücksichtigst in deiner Gewerbesteuererklärung Kosten und Einnahmen.
Kosten ergeben sich vor allem aus der Anschaffung und Installation der Solaranlage, aber auch aus Wartung und eventuellen Reparaturen.
Die Einnahmen kommen aus dem Strom, den du nicht im eigenen Unternehmen nutzt, sondern ins öffentliche Stromnetz einspeist.
Wie der eingespeiste Solarstrom vergütet wird, hängt von der Größe deiner PV-Anlage ab: Ab einer Leistung von 100 Kilowatt-Peak bist du zur Direktvermarktung verpflichtet. Bei kleineren Anlagen hast du die Wahl zwischen Direktvermarktung und Einspeisevergütung.
Sobald du deine PV-Anlage in Betrieb nimmst, erhältst du für jede eingespeiste Kilowattstunde Strom eine Einspeisevergütung. Wie hoch sie ist, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und von der Größe ab. Derzeit liegt die Einspeisevergütung für PV-Anlagen bis 100 Kilowatt-Peak etwa zwischen 5,6 und knapp 8 Cent. Wenn du den kompletten Solarstrom einspeist, ist die Einspeisevergütung mit rund 10,50 bis 12,50 Cent etwas höher.
Tipp: Volleinspeisung ist wirtschaftlich nicht unbedingt die beste Option. Du sparst viel mehr, wenn du den selbst erzeugten Solarstrom zu großen Teilen auch direkt selbst verbrauchst. Rechenbeispiele dazu findest du in unserem Ratgeber zum Thema:
Bei der Direktvermarktung verkaufst du bzw. verkauft ein Dienstleister für dich den erzeugten Strom direkt an der Strombörse. Eine zusätzliche Marktprämie stellt sicher, dass du damit gegenüber der Einspeisevergütung nicht schlechter gestellt bist, auch wenn die Erlöse für Strom schwanken.
In beiden Fällen gilt: Unter den oben genannten Bedingungen musst du auf diese Einnahmen Steuern zahlen – Gewerbesteuer (sofern du den Freibetrag überschreitest), Umsatzsteuer und unter Umständen auch Einkommensteuer. Stromsteuer musst du hingegen erst bei sehr großen PV-Anlagen ab 2 Megawatt-Peak Leistung entrichten.
Wenn du die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllst, werden die steuerlichen Aspekte etwas komplexer. In jedem Fall musst du deine PV-Anlage dann beim Finanzamt melden. Welche Steuern du genau zahlen musst, hängt unter anderem davon ab,
welche Rechtsform dein Unternehmen hat,
wie hoch dein Umsatz und Gewinn sind,
ob du deine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreibst,
wie viel Solarstrom du im eigenen Unternehmen nutzt etc.
Unternehmen in der Regelbesteuerung müssen üblicherweise für die Einnahmen aus Photovoltaik eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuer, die auf den eingespeisten Strom erhoben wird, musst du ans Finanzamt abführen. Bei der Kleinunternehmerregelung entfallen diese Pflichten.
Die Einkommensteuer ist beispielsweise für Einzelunternehmen relevant, jedoch nicht für Kapitalgesellschaften. Du siehst: Das Thema ist komplex. Zu diesen steuerlichen Themen solltest du dich professionell beraten lassen.
Für Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung gibt es eine weitere steuerliche Erleichterung: Wenn du die Anlage ab 2023 gekauft hast, gilt auf Lieferung und Installation der sogenannte Nullsteuersatz – die Umsatzsteuer beträgt 0 statt 19 Prozent. Dadurch reduziert sich der Kaufpreis deutlich. Das gilt für die gesamte Solaranlage:
Solarmodule, Wechselrichter und weitere Komponenten (beispielsweise Unterkonstruktion)
PV-Stromspeicher
Kosten für die Installation
Energiemanagementsystem
Veränderungen am Zählerschrank etc.
Der Nullsteuersatz gilt auch für PV-Anlagen im gewerblichen Bereich, sofern die Anlage unter der Leistungsgrenze bleibt. Allerdings bestimmt der Nullsteuersatz nicht, ob du für die Photovoltaik-Anlage eine Umsatzsteuervoranmeldung anfertigen musst oder ob Gewerbesteuer anfällt – das sind verschiedene steuerliche Aspekte, die im Zweifel immer ein Profi klären sollte.
Wenn du bereits ein Unternehmen führst, ist vor allem die Frage wichtig, ob die PV-Anlage Teil deines bestehenden Betriebs wird oder ob du damit einen zweiten, unabhängigen Betrieb eröffnest. Als einheitlicher Gewerbebetrieb kann die Kombination gelten, wenn du den erzeugten Solarstrom zu mehr als 50 Prozent im eigenen Unternehmen verbrauchst. Das Finanzamt trifft die endgültige Entscheidung.
Die Zusammenfassung zu einem Betrieb hat Auswirkungen auf die Gewerbesteuer für deine PV-Anlage: Bist du mit deinem ersten Unternehmen bereits gewerbesteuerpflichtig, erhältst du für die Einnahmen aus der Solaranlage keinen zusätzlichen Freibetrag. Andererseits kannst du Verluste, etwa für den Kauf der PV-Anlage, mit den Gewinnen aus deinem bestehenden Betrieb gegenrechnen und so die Gewerbesteuer (und gegebenenfalls andere Steuern) senken. Bei zwei getrennten Betrieben hast du hingegen zwei separate Freibeträge. Auch hier gilt: Eine kompetente Steuerberatung ist empfehlenswert.
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Während kleine PV-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak häufig steuerbefreit sind, wird die steuerliche Situation bei großen Anlagen und im gewerblichen Bereich stellenweise komplexer.
Für viele PV-Anlagen ist die Gewerbesteuer irrelevant, da der Freibetrag nur mit sehr hohen Einnahmen aus Solarstrom überschritten werden kann. Bei Anlagen mit mehreren Hundert Kilowatt-Peak Leistung oder wenn die Anlage zum bestehenden Betrieb gerechnet wird, ist eine Gewerbesteuererklärung für Photovoltaik hingegen notwendig. Fachliche und steuerliche Beratung sind sinnvoll, damit du Steuern sparst und deine Erträge bestmöglich nutzen kannst.