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Die Entscheidung für Solarstrom auf dem eigenen Dach hat vielfältige Gründe. Nicht nur ein Beitrag zur Energiewende ist für viele Eigenheimbesitzer wichtig, auch der wirtschaftliche Faktor ist entscheidend. Beides ist heute aktueller denn je, doch eines hat sich über die Jahre geändert: PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch sind (meist) attraktiver als Solaranlagen, die 100 % Strom ins Netz einspeisen. Warum? Das erfährst du hier.
Ab 1. August 2026 gelten nach aktuellem EEG für neue Dachanlagen bis 10 kW: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.
Der bei der Inbetriebnahme geltende Satz wird für das Inbetriebnahmejahr plus 20 volle Kalenderjahre festgeschrieben.
Geplant ist ein Systemwechsel ab 2027: Für neue Anlagen soll die feste 20-Jahres-Vergütung stufenweise durch eine auf maximal 36 Monate begrenzte Übergangszahlung ersetzt werden – 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW und 2029 unter 7 kW. Für Anlagen unter 25 kW ist außerdem ein Direktvermarktungsbonus von 1,50 ct/kWh für maximal 48 Monate vorgesehen.
Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist ein Gesetzentwurf und noch kein geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen EEG-Regeln weiter.
Für Bestandsanlagen vor 2027 sollen die bestehenden 20-Jahres-Ansprüche geschützt bleiben. Für neue Anlagen entscheiden Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße und die schließlich verkündete Gesetzesfassung.

Bekannt aus
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf für die EEG-Novelle 2027 beschlossen. Damit ist die politische Richtung festgelegt, aber die Regeln gelten noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz beraten, anschließend folgen Ausfertigung und Verkündung.
Heute gilt: Bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten bleibt das aktuelle EEG maßgeblich. Der Entwurf zielt auf den 1. Januar 2027. Für Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, sollen die bisherigen Zahlungsansprüche bestehen bleiben.
Geplant ist: Neue kleinere PV-Anlagen sollen schrittweise von der festen Einspeisevergütung in die Direktvermarktung wechseln. Die folgenden Zahlen stammen aus dem veröffentlichten BMWE-Gesetzentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Wichtig für Bestandsanlagen: Die Vergütung bleibt bestehen
Für bereits in Betrieb genommene PV-Anlagen bleiben die bei der Inbetriebnahme maßgeblichen EEG-Vergütungssätze und die gesetzliche Förderdauer bestehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zahlungsansprüche für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, fortbestehen. Eine rückwirkende Kürzung ist nicht vorgesehen.
Der Entwurf ordnet die Übergangsberechtigung nach Anlagengröße und Inbetriebnahmejahr. Die Grenze ist jeweils strikt: „unter 25 kW“ schließt eine Anlage mit genau 25,00 kW nicht ein.
Inbetriebnahme 2027: Anlagen mit weniger als 50 kW sollen die Übergangszahlung erhalten.
Inbetriebnahme 2028: Die Grenze sinkt auf weniger als 25 kW.
Inbetriebnahme 2029: Die Grenze sinkt auf weniger als 7 kW.
Ab 1. Januar 2030: Die reguläre Übergangszahlung soll für Neuanlagen entfallen. Der Entwurf erlaubt der Bundesnetzagentur nur eine begrenzte Verlängerung für Anlagen unter 25 kW; spätestens am 31. Dezember 2032 wäre Schluss.
Zahlungsdauer: höchstens bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme – also maximal rund drei Jahre, nicht 20 Jahre.
Auch die Höhe soll sinken. Der Entwurf startet bei einem anzulegenden Wert von 6,20 ct/kWh, zieht für die Übergangszahlung 1,00 ct/kWh ab und senkt den Wert ab August 2027 halbjährlich um 1 Prozent. Daraus ergeben sich – wenn der Entwurf unverändert in Kraft tritt – folgende Beträge:
1. Januar bis 31. Juli 2027: 5,20 ct/kWh; ab 1. August 2027: 5,14 ct/kWh.
1. Februar bis 31. Juli 2028: 5,08 ct/kWh; ab 1. August 2028: 5,02 ct/kWh.
1. Februar bis 31. Juli 2029: 4,96 ct/kWh; ab 1. August 2029: 4,90 ct/kWh.
Einordnung: Die Beträge ab August 2027 sind aus der im Entwurf vorgesehenen halbjährlichen Degression von 1 Prozent berechnet und auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Für neue Anlagen mit weniger als 25 kW sieht der Entwurf einen zeitlich befristeten Anreiz für die sonstige Direktvermarktung vor. Dabei verkauft ein Direktvermarkter den eingespeisten Strom am Markt; die Erlöse schwanken mit den Marktpreisen.
Bonus: 1,50 ct/kWh zusätzlich zu den Markterlösen.
Dauer: maximal 48 Kalendermonate nach der erstmaligen Zuordnung zur Direktvermarktung – also höchstens vier Jahre.
Vorzeitiges Ende: Der Bonus entfällt, sobald die Anlage zur Abnahme durch den Netzbetreiber wechselt.
Kein garantierter 20-Jahres-Preis: Markterlöse können schwanken; zusätzlich können Kosten des Direktvermarkters sowie Anforderungen an Messung und Steuerung anfallen.
Negative Strompreise: Die im EEG vorgesehenen Regeln für Zeiten mit negativen Börsenpreisen sollen auch hier gelten.
Damit ist die Direktvermarktung im Entwurf nicht einfach eine neue feste Einspeisevergütung: Sie kombiniert Marktpreis, Dienstleistervertrag und einen befristeten Bonus von 1,50 ct/kWh. Ob diese Regelung genau so kommt, entscheidet das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Für neue Dachanlagen, die ab dem 1. August 2026 in Betrieb gehen, ergeben sich nach der gesetzlichen Degression um 1 Prozent folgende Sätze: bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung; bis 40 kW 6,66 beziehungsweise 10,24 ct/kWh; bis 100 kW 5,44 beziehungsweise 10,24 ct/kWh.
Die Werte sind gemäß § 49 EEG aus den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten ungerundeten Ausgangswerten berechnet. Die finale Veröffentlichung der Bundesnetzagentur für den Zeitraum ab 1. August 2026 stand zum Redaktionsschluss am 31. Juli noch aus.
Die nachfolgende Grafik zeigt die ab 1. August 2026 geltenden Vergütungssätze getrennt nach Teileinspeisung, Volleinspeisung und den Leistungsklassen bis 10, 40 und 100 kW.
Die Vergütungssätze sinken gemäß § 49 EEG alle sechs Monate um 1 Prozent. Die nächste Stufe gilt ab 1. August 2026. Für eine Anlage bis 10 kW reduziert sich die Teileinspeisung von 7,78 auf 7,70 ct/kWh, die Volleinspeisung von 12,34 auf 12,22 ct/kWh.
Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt für das Inbetriebnahmejahr und weitere 20 Kalenderjahre maßgeblich. Die geplante EEG-Novelle ändert daran erst etwas, wenn und soweit sie als Gesetz in Kraft tritt.
Die Einspeisevergütung ist eine staatliche Förderung zum Ausbau von Photovoltaik. Sie wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) eingeführt. Das EEG bildet die rechtliche Grundlage für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland, auch über Solaranlagen hinaus. Die Abrechnung der Zahlungsströme erfolgt dabei oft über komplexe Mechanismen zwischen Verteilnetzbetreibern und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Hausbesitzer können dank der Einspeisevergütung Geld für den Stromertrag ihrer privaten Photovoltaikanlage erhalten. Für jede Kilowattstunde (kWh) Strom, die du in das öffentliche Netz einspeist, erhältst du eine festgesetzte Summe vom Netzbetreiber.
Die Höhe der Einspeisevergütung hängt von folgenden Faktoren ab:
Zeitpunkt der Inbetriebnahme deiner PV-Anlage: Du bekommst immer die zum entsprechenden Datum gültige Förderhöhe auf 20 Jahre festgeschrieben.
Größe bzw. Nennleistung der PV-Anlage in kWp: Das ist Relevant für die Berechnung der Mischvergütung bei größeren Anlagen)
Anteil der Einspeisung: Es wird unterschieden zwischen einer 100-prozentigen Einspeisung und einer Teileinspeisung.
Die Einspeisevergütung erhältst du garantiert über 20 Jahre nachdem deine PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Die Finanzierung dieses Systems wird national über den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber ausgeglichen („EEG-Konto“).
Die feste Einspeisevergütung gilt nach aktueller Rechtslage weiterhin für förderfähige PV-Anlagen. Entscheidend sind insbesondere Inbetriebnahmedatum, Anlagenleistung und Einspeisemodell.
Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle sieht für neue kleine Anlagen einen gestaffelten Übergang in die Direktvermarktung vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen; konkrete Schwellenwerte und Fristen können sich noch ändern.
Wenn du eine Photovoltaikanlage besitzt, hast du die Wahl zwischen zwei Vergütungsmodellen: Der Volleinspeisung und der Teileinspeisung bzw. Überschusseinspeisung.
Bei die Volleinspeisung fließt der gesamte Strom aus deiner PV-Anlage in das öffentliche Netz. Du nutzt den Strom von deinem Dach nicht selbst. Das ist bei der Überschusseinspeisung anders. Bei diesem Modell liegt der Fokus auf dem Eigenverbrauch. Zuerst verwendest du den erzeugten Solarstrom selbst, nur der Anteil, der “übrig” bleibt (der Überschuss), wird ins Netz eingespeist.
Vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage teilst du dem Netzbetreiber deine Wahl mit. Einmal getroffen, ist die Entscheidung für Eigenverbrauch oder Volleinspeisung jedoch nicht unumkehrlich. Solltest du mit den Jahren einen Wechsel auf das andere Modell wünschen, ist das weiterhin möglich. Du kannst dem Netzbetreiber jedes Jahr bis spätestens 30. November deinen Änderungswunsch für das Folgejahr mitteilen.
Gut zu wissen: Es ist auch möglich, gleichzeitig eine Eigenverbrauchsanlage und eine Anlage zur Volleinspeisung auf demselben Gebäude in Betrieb zu nehmen. Dies wird oft als Anlagenzusammenfassung technisch gelöst oder über getrennte Zähler realisiert, wobei für jeden Teil eine eigene Mischvergütung oder Festvergütung gelten kann.
Du bekommst nach dem Wechsel die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme deiner Anlage für die Volleinspeisung galt.
Hier verringert sich die Einspeisevergütung entsprechend. An dem Grundsatz, dass der Vergütungssatz 20 Jahre lang (plus Jahr der Inbetriebnahme) ausgezahlt wird, ändert sich dadurch nichts.
Das Erneuerbare Energien Gesetz wurde vor mehr als zwei Jahrzehnten eingeführt. Damals war die Einspeisung das einzige Ziel. Deshalb war die Einspeisevergütung zu Beginn sehr hoch. Für eine Kilowattstunde haben Hausbesitzer damals noch 50 Cent erhalten. Dank dieser hohen Vergütungen war es lange Zeit wirtschaftlich, den produzierten PV-Strom vollständig ins Netz einzuspeisen.
Seitdem hat sich jedoch viel getan. Der PV-Ausbau in Deutschland hat Fahrt aufgenommen und die Preise für Module sind über die Jahre gesunken. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Höhe der Einspeisevergütung 2023 nochmals angepasst. Seit dem 01.02.2024 sinken die Vergütungssätze alle 6 Monate um je 1 Prozent.
Seit dem 1. Februar 2024 sinken die Vergütungssätze halbjährlich um 1 Prozent. Für Anlagen bis 10 kW liegt die Teileinspeisung ab 1. August 2026 bei 7,70 ct/kWh.
Trotz sinkender Vergütung können sich PV-Anlagen wirtschaftlich lohnen. Besonders wichtig sind ein hoher Eigenverbrauch, ein sinnvoll dimensionierter Speicher und – je nach Anlage – die Direktvermarktung.
Die Zahlen sprechen für sich. Anhand der Vergütungsentwicklung und einem Vergleich der Strompreise aus verschiedenen Quellen wird deutlich, dass ein möglichst hoher Eigenverbrauch für die meisten Hausbesitzer die beste Wahl ist.
Netzstrom wird in dieser Beispielrechnung mit 39 Cent pro Kilowattstunde angesetzt.
Solarstrom vom eigenen Dach verursacht bei guter Ausrichtung Stromgestehungskosten von ca. 6 Cent/kWh
Bei diesen Stromgestehungskosten bedeutet jede selbst verbrauchte Kilowattstunde also eine Ersparnis von ca. 33 Cent, während eine eingespeiste Kilowattstunde Strom gerade einmal einen Gewinn von rund 8 Cent erzielt.
Einspeisevergütung bei Volleinspeisung liegen die Fördersätze für Anlagen bis 10 kWp ab 1. August 2026 bei 12,22 ct/kWh. Bei Teileinspeisung sind es sogar nur 7,70 ct/kWh.
Diese Differenz zeigt, dass es sinnvoll ist, deinen Autarkiegrad zu erhöhen und den Eigenverbrauch zu steigern. Die Lösung? Eine Anlage mit Stromspeicher. Mit einem Batteriespeicher kannst du den Eigenverbrauch deines erzeugten Solarstroms auf ca. 70 % steigern.
Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber: Am besten vor der Montage, da der Netzbetreiber ein Recht auf die Prüfung zur Netzkompatibilität hat.
Freigabe zur Installation: Ist die Anmeldung eingereicht, erstellt der Netzbetreiber einen Ablaufplan für die notwendigen Prüfungsschritte. Diese werden in vier bis acht Wochen durchgeführt. Schließlich erhältst du eine „Netztechnische Stellungnahme“ vom Netzbetreiber.
Montage und Inbetriebnahme: Das Inbetriebnahmeprotokoll muss von einer Elektrofachkraft erstellt und zusammen mit weiteren Dokumenten beim Netzbetreiber vorgelegt werden.
Registrierung deiner PV-Anlage im Marktstammdatenregister: Die Bundesnetzagentur dokumentiert die Betriebsdaten jeder Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister. So können präzise Aussagen zur Photovoltaikleistung, zu den Einspeisemengen und zur Netzauslastung in Deutschland getroffen werden.
Austausch Stromzähler: Dein alter Stromzähler wird vom Netzbetreiber durch eine moderne Messeinrichtung ausgetauscht.
Auszahlung der Einspeisevergütung: Wie genau diese funktioniert, erfährst du im nächsten Abschnitt.
Für die Ermittlung, wie viele Kilowattstunden Strom du ins Netz eingespeist hast, ist ein entsprechender Stromzähler notwendig. Es gibt Zwei-Wege-Zähler (auch Zweirichtungszähler), die gleichzeitig messen, wie viel Strom aus dem Netz du verwendest und wie viel in die andere Richtung eingespeist wird.
Die beste Lösung sind jedoch Smart Meter. Sie sind die neueste Generation von Stromzählern. In Kombination mit einer Steuerbox ermöglichen sie die Teilnahme an flexiblen Tarifen und verhindern, dass deine Anlage pauschal abgeregelt wird (früher oft via Wirkleistungsbegrenzung).
Achtung Stolperfalle: Die Wahl der Veräußerungsform
Du musst deinem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme explizit mitteilen, welche Veräußerungsform du wählst. In der Regel ist das die klassische EEG-Vergütung oder die Direktvermarktung (Marktprämienmodell). Versäumst du diese Mitteilung ("Zuordnung zur Veräußerungsform"), darf der Netzbetreiber deine Vergütung empfindlich kürzen.
Die Antwort ist einfach: Keine einzige Kilowattstunde. Denn in Deutschland ist es verboten, Solarstrom ohne Genehmigung oder Anmeldung in das Stromnetz einzuspeisen. Wenn du die Anmeldung deiner Anlage nicht selbst vornehmen möchtest, wähle einen Installateur, der das für dich übernimmt.
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Mit dem Solarpaket I und den aktuellen EEG-Regelungen, vor allem dem sogenannten "Solarspitzengesetz", das seit dem 25. Februar 2025 gilt, verändert sich die Vergütung von Solarstrom bei negativen Strompreisen grundlegend. Für neue Photovoltaikanlagen – also solche, die ab diesem Datum in Betrieb gehen – gilt: Wenn an der Strombörse über einen Zeitraum von mindestens einer Viertelstunde ein negativer Marktpreis herrscht, wird für eingespeisten Solarstrom keine Einspeisevergütung mehr gezahlt. Diese Regel betrifft insbesondere Anlagen auf Wohnhäusern, sofern sie mit einem intelligenten Messsystem (Smart-Meter) ausgestattet sind. Kleinere Anlagen ohne Smart-Meter sind zunächst ausgenommen, bis klare Vorgaben durch die Bundesnetzagentur folgen. Bestandsanlagen sind von den Regelungen des Solarspitzengesetzes nicht betroffen.
Diese Regel betrifft insbesondere größere Anlagen, wird aber zunehmend auch für kleinere Systeme relevant, die über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) verfügen. Die entfallene Vergütung geht jedoch nicht dauerhaft verloren: Die betroffenen vergütungsfreien Zeiträume werden am Ende der regulären 20-jährigen EEG-Förderdauer angehängt. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der wirtschaftliche Betrieb weiterhin möglich bleibt – zugleich aber die Netze in Zeiten mit Stromüberangebot entlastet werden. Anlagenbetreiber sollten deshalb verstärkt auf Eigenverbrauch und Speicherlösungen setzen, um Strom gezielt dann zu nutzen, wenn er am meisten wert ist. Wer neu baut, sollte frühzeitig ein Smart-Meter mit Steuerbarkeit einplanen – andernfalls darf nach dem Solarspitzengesetz zunächst nur 60 Prozent der Anlagenleistung (Nennleistung in kWp) eingespeist werden.
Anlagenbetreiber sollten deshalb verstärkt auf Eigenverbrauch und Speicherlösungen setzen. Wer neu baut, sollte frühzeitig ein Smart-Meter und idealerweise eine Steuerbox oder ein intelligentes Energiemanagement einplanen.
Neben dem positiven Beitrag zur Energiewende ist der eine oder andere zusätzliche Euro auf dem Konto ein willkommener Anreiz, auf Solarstrom umzusteigen. Die lokalen Netzbetreiber zahlen die Einspeisevergütung an dich als Anlagenbetreiber aus. Der Prozess ist recht einfach.
Das Jahr, in dem die Photovoltaikanlage ans Stromnnetz geht, zählt noch nicht zur 20-Jahres-Frist. Wenn du deine Anlage also zu Beginn eines Jahres installierst, kommen dir fast 21 Jahre lang Einnahmen zugute.
Im Hinblick auf die Auszahlung der Einspeisevergütung kannst du zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Abrechnung wählen.
Bei der Einspeisevergütung mit monatlicher Abrechnung wird jeden Monat dein aktueller Zählerstand erfasst, um die Höhe deiner Vergütung zu bestimmen. Das Geld wird dir im Folgemonat ausgezahlt.
Hast du eine jährliche Abrechnung gewählt, erhältst du die Einspeisevergütung erst einmal als monatliche Vorauszahlung. Dafür schätzt der Netzbetreiber zunächst die Kilowattstunden, die deine Photovoltaikanlage ins Netz einspeist. Am Ende des Jahres reichst du einen Zählerstand ein und erhältst eine Jahresabrechnung anhand der tatsächlichen Werte.
Wenn du zu viel bekommen hast, musst du eine Rückzahlung leisten. Wenn du zu wenig bekommen hast, erhältst du eine Nachzahlung. Die Jahresabrechnung bildet zudem die Grundlage, um die monatlichen Abschläge für das folgende Jahr anzusetzen.
Für viele kleine Photovoltaikanlagen gibt es Steuererleichterungen. Die Einkommensteuerbefreiung richtet sich nach § 3 Nr. 72 EStG. Beim Kauf und bei der Installation kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz gelten; die 30-kWp-Grenze ist dabei eine gesetzliche Vereinfachungsregel. Für den laufenden Betrieb ist die Kleinunternehmerregelung gesondert zu prüfen. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind getrennte Regelungen.
Gut zu wissen für deine Planung: Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt nicht erst seit heute. Der Gesetzgeber hat diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass Erträge aus deiner Einspeisevergütung für entsprechende Dachanlagen bereits ab dem Steuerjahr 2022 steuerfrei sind.
Nach 20 Jahren gelten private Solaranlagen als „ausgefördert“. Doch viele Photovoltaikanlagen laufen deutlich länger. 1KOMMA5° beispielsweise gibt für die eigenen Module eine Leistungsgarantie für 30 Jahre aus.
Natürlich macht es Sinn, die funktionierende Anlage zu behalten. Zusätzlich erhältst du auch nach Ablauf der Einspeisevergütung auf Grundlage des EEG weiterhin eine Vergütung vom Netzbetreiber. Die Höhe richtet sich nach dem “Jahresmarktwert Solar”. Doch Vorsicht: Dieser Wert schwankt stark mit dem Börsenstrompreis. Lag er 2022 noch hoch, fiel er 2024 deutlich ab. Zudem werden davon noch Vermarktungskosten abgezogen.
Die sicherste Rendite für deine Altanlage ist daher nicht die Einspeisung zum volatilen Marktwert, sondern die technische Umstellung (Repowering) und die Maximierung des Eigenverbrauchs, um teuren Netzstrom zu sparen.
Hast du eine sehr alte Solaranlage auf deinem Dach, sind wahrscheinlich PV-Module verbaut, die in ihrer Leistung nicht mit der aktuellen Technologie mithalten können. Ein Austausch kann Sinn machen, um effizienter Strom zu erzeugen. Bevor du loslegst, beachte auch hier die Regelungen zur Einspeisevergütung. Grundlage ist das "Solarpaket I" der Bundesregierung aus dem April 2024.
Bislang galt, dass du Module einer EEG-geförderten PV-Anlage nur dann austauschen darfst, wenn sie defekt sind, durch unsachgemäße Montage beschädigt wurden, Sicherheitsmängel oder eine technische Funktionsstörung vorliegen.
Die neuen Regelungen zum “Repowering” machen den Austausch einfacher und besagen:
Wer jetzt alte Module gegen neue, leistungsstärkere Module austauscht, verliert nicht mehr den EEG-Vergütungsanspruch.
Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage geltende Einspeisevergütung zählt weiterhin.
Für die PV-Leistung bis zur bisherigen Maximalleistung deiner Solaranlage, erhältst du die bisherige Einspeisevergütung.
Die Mehrleistung, die über die bisherige maximale Leistung deiner PV-Anlage hinausgeht, wird wie eine neue Anlage behandelt. Für sie gelten die zum Anmeldezeitpunkt gültigen Regeln des EEG.
In der Praxis führt das zu einer sogenannten Mischvergütung: Für den ursprünglichen Leistungsanteil gilt weiter der alte Vergütungssatz, während die zusätzliche Leistung nach den aktuellen EEG-Konditionen vergütet wird.
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen sinkt derzeit alle sechs Monate (Stichwort Absenkung und Degression). Gleichzeitig wird der produzierte Solarstrom aus Neuanlagen immer günstiger. So ist die Volleinspeisung heute für die meisten Hausbesitzer weniger wirtschaftlich als ein smartes Management im Dreieck aus eigenem Verbrauch des PV-Stroms, Direktvermarktung und Speicherung. Auch wenn der Übertragungsnetzbetreiber die Vergütung garantiert: Der echte Gewinn liegt heute in der Unabhängigkeit.
1Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp
2Durchschnittlicher Strompreis in Deutschland 2025 39,69 Cent/kWh Quelle: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2025 (https://www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-strompreisanalyse/) [abgerufen am 16.07.2025]
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