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Jetzt Angebot sichernEine neue PV-Anlage ist 2024 aus finanzieller Sicht noch attraktiver. Wir erklären dir die Hintergründe und legen dar, wie du maximal steuersparend investierst.
Wenn du 2024 in eine Photovoltaikanlage investierst, darfst du allen Grund zur Freude haben: Du profitierst tatsächlich von einer kompletten Steuerbefreiung. Diese aktualisierten Vorschriften gelten für alle privaten Solaranlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern beziehungsweise bis zu 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern.
Seit dem 01.01.2023 bleibt die Umsatzsteuer für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen sowie dazugehörige Stromspeicher einheitlich auf 0 % gesenkt – ganz gleich, ob Alt- oder Neuanlage. Das bedeutet, dass du definitiv keine Mehrwertsteuer entrichten musst (davor waren es 19 % on top).
Noch mehr gute Nachrichten: Ab dem Jahr 2022 sind viele Solaranlagen außerdem vollständig einkommenssteuer-befreit (rückwirkend). Das ermöglicht dir eine beträchtliche Ersparnis von durchschnittlich mehreren tausend Euro.
Doch Vorsicht: Möglicherweise gelten für dich noch alte Steuerregeln. Hast du eine Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen, bleiben die bisherigen (noch höheren) Steuerregelungen für alle Jahre bis einschließlich 2021 unverändert gültig.
Viele Haus- und Wohnungseigentümer wurden bisher von komplizierten bürokratischen Vorschriften und steuerlichen Belastungen abgeschreckt, selbst in erneuerbare Energien zu investieren.
Damit sich das ändert, sind große steuerliche Entlastungen für die Installation und den Betrieb von privaten Photovoltaikanlagen eingeführt worden. Sie sollen den breitflächigen Ausbau nachhaltiger und umweltverträglicher Energiequellen auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2045 fördern.
Die weitreichende steuerliche Vereinfachung entlastet zum einen private Investoren ganz persönlich – bedeutet zum anderen aber auch eine Erleichterung für Ämter und Behörden, die mit den bis dahin geltenden Regelungen ebenfalls nicht effektiv arbeiten konnten.
Das Jahressteuergesetz 2022 hat eine Fülle von Neuerungen im Gepäck, die erst seit 2023 gelten. Besonders im Bereich der Photovoltaik sind von diesen steuerlichen Änderungen zwei Steuerarten maßgeblich betroffen:
Es entfällt die Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Solaranlagen (inklusive allem Zubehör)
Anlagenbetreiber können sich freuen, denn Einnahmen aus dem Einspeisen von Strom ins Netz sowie der Eigenverbrauch bleiben von der Ertragsteuer verschont.
Beachte jedoch: Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind zwei Paar Schuhe – du musst sie zwingend getrennt voneinander behandeln (und gut verstehen).
Stimmt: Es ist schon etwas Besonderes, dass auf ein normalerweise steuerpflichtiges Produkt plötzlich keine Steuer mehr erhoben wird. Dies ist einer neuen EU-Richtlinie zu verdanken, die im April 2022 verabschiedet wurde. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten – und somit auch Deutschland – die Mehrwertsteuer für bestimmte Regelungen abzuschaffen (etwa zum Ausbau des Klimaschutzes).
Seit 01.01.2023 hat sich damit hierzulande etwas Gravierendes geändert: Wenn du nun eine Photovoltaikanlage samt passendem Stromspeicher anschaffst, bleibt die Umsatzsteuer in den meisten Fällen aus. Diese Steuer ist dir wahrscheinlich als Mehrwertsteuer bekannt.
Statt der früheren 19 % Mehrwertsteuer zahlst du nun schlichtweg nichts. Genauer gesagt heißt das für dich, dass der Nettobetrag und der Bruttobetrag auf der Rechnung identisch sind. Juristisch betrachtet ist dies ein Nullsteuersatz. Für dich bedeutet es, etwas pragmatischer ausgedrückt, eine Steuerbefreiung.
Diese neue Regelung bezieht sich auf die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage samt aller benötigten Komponenten. Dazu gehört ein passender Batteriespeicher, selbst wenn dieser nachträglich bei einer bestehenden Anlage eingebaut wird. Heißt für jeden, der einen PV-Kauf mit Zubehör anstrebt: Alle Komponenten sind wirklich einheitlich umsatzsteuerbefreit.
Um von dieser Steuerbefreiung zu profitieren, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Photovoltaikanlage muss entweder auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert werden oder sich in unmittelbarer Nähe davon befinden (auch Carports, Garagen oder Scheunen fallen darunter). Öffentliche Gebäude und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, sind ebenfalls eingeschlossen.
Du musst selbst Betreiber der PV-Anlage sein; mitsamt einer Rechnung, die an dich adressiert ist.
Wenn die Leistung der Anlage laut Marktdatenregister höchstens 30 kWp beträgt (Kilowatt-Peak, die Maßeinheit für die Spitzenleistung einer PV-Anlage), ist die erste Voraussetzung automatisch erfüllt.
Frist der Inbetriebnahme: Die Installation der Anlage und / oder des Batteriespeichers muss bis Ende 2023 abgeschlossen sein.
Wenn du eine Photovoltaikanlage mietest, ist das aus steuerrechtlicher Sicht in Deutschland nicht dasselbe wie ein Kauf. Die PV-Miete unterliegt normalerweise der Mehrwertsteuer.
Beachte deshalb die genauen Bedingungen deines Vertrags, denn auch hier gibt’s Ausnahmen:
Bei bestimmten Leasing- oder Mietkaufverträgen kannst du von einem Mehrwertsteuersatz von 0 % profitieren, wenn du am Ende der Mietdauer automatisch Eigentümer der Anlage wirst. Gleiches gilt, wenn du die Anlage optional übernehmen kannst und es wirtschaftlich Sinn macht.
Weitere Einschränkung: Nur der Teil der Miete, der sich auf die Lieferung und Installation der Anlage bezieht, ist steuerbegünstigt. Für Servicearbeiten fällt weiterhin die reguläre Mehrwertsteuer an. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass es akzeptiert, wenn 10 % der Miete als Serviceleistung deklariert und entsprechend besteuert wird.
Im Folgenden zeigen wir dir anhand eines Rechenbeispiels, wie sich die Kosten für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher mit und ohne Mehrwertsteuer unterscheiden. Bitte betrachte diese nur als fiktive Beispiele zur besseren Vorstellbarkeit des Ganzen:
Steuersatz | ⌀-Kosten PV-Anlage (10 kWp) | ⌀-Kosten Batteriespeicher (10 kWh) | ⌀-Kosten PV-Anlage (14 kWp) | ⌀-Kosten Batteriespeicher (13,5 kWh) |
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0 % MwSt. | 15.000€ | 10.000€ | 21.000€ | 13.500€ |
+19 % MwSt. | 17.850€ | 11.900€ | 24.990€ | 16.065€ |
Bei der 10 kWp-Anlage sinken dank der 0-%-Regelung die Gesamtkosten im Direktvergleich um etwa 2.850 € und 1.900 € für die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher. Für die 14 kWp-Anlage beträgt die Ersparnis ohne 19 % Aufschlag rund 3.990 € und 2.565 € für den Batteriespeicher.
Als Betreiber einer Solaranlage generierst du:
Einnahmen sowohl durch den Verkauf von Strom an das Netz, als auch
durch deinen Eigenverbrauch des erzeugten Sonnenstroms.
Diese Einkünfte waren bis 31.12.2021 Teil der Einkommenssteuererklärung und wurden im Rahmen einer Gewinn-Verlust-Rechnung ausgewiesen. Allerdings gab es Ausnahmen seitens des Finanzamts, insbesondere für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 10 kWp, die auf eigenen Dächern installiert sind.
Du musst bei dir erzeugten bzw. ins öffentliche Netz eingespeisten Sonnenstrom jetzt nicht mehr als Gewinn extra zu 19 % versteuern. Das war bis Ende 2021 anders. |
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Gute Neuigkeiten für PV-Besitze: Seit 2023 entfällt nicht nur die Mehrwertsteuer beim Kauf einer neuen PV-Anlage, auch die Einkommensteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Sonnenenergie und der persönlichen Nutzung liegt jetzt bei 0 %.
Das Beste daran? Die Regelung gilt sogar rückwirkend für das gesamte Jahr 2022.
Zudem gilt: Für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder bis zu 15 kWp pro Wohneinheit bei Wohn- und Geschäftsgebäuden entfällt die Pflicht zur Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Steuererklärung.
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In Bezug auf die Umsatzsteuer gibt es für angehende Photovoltaik-Besitzer auch im Jahr 2024 eine wichtige Entscheidung zu treffen. Du musst dich entscheiden zwischen:
Kleinunternehmertum oder
Regelbesteuerung.
Wenn du aktuell den Status als Kleinunternehmer wählst, hat das diverse Auswirkungen: Du bist dann von der Umsatzsteuer befreit gemäß § 19 Abs. 1 UStG. Allerdings bedeutet das auch, dass du keinen Vorsteuerabzug geltend machen kannst.
Das hat wiederum noch etwas zur Folge: Die Mehrwertsteuer, die du für die Planung, Anschaffung und Installation deiner Anlage bezahlt hast – oft beträchtliche Summen – kannst du nicht vom Finanzamt zurückverlangen.
Seit 2023 brauchst du keinen müden Cent Umsatzsteuer mehr abzugeben – sofern du mehr als 90 % deiner selbst erzeugten Energie für dich behältst. Doch das war in der Vergangenheit anders. Bis 2022 galt:
Einkommensteuer: Wer eine Photovoltaikanlage betrieb, erzielte grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden war eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR).
Umsatzsteuer: Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage waren grundsätzlich Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen war es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln.
Es waren dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom zwingend der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite war es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen.
Wenn du deinen eigenen Solarstrom erzeugt hast, gab's zwei Optionen:
Entweder musstest du ein Gewerbe anmelden und Umsatzsteuer darauf zahlen oder …
dich als Kleinunternehmer registrieren, solange dein Jahresumsatz unter 22.000 € blieb. So oder so mussten die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als geschäftliche Gewinne versteuert werden.
Bis Ende 2022 mussten Betreiber von PV-Anlagen, die umsatzsteuerpflichtig waren, für ihren selbst genutzten Solarstrom Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Die Berechnung basierte auf dem Nettostrompreis des Energieversorgers.
Angenommen, du hast 1300 kWh für deinen Eigenverbrauch genutzt, und der Nettostrompreis betrug 0,28 € pro kWh. Dann machte das 364 € für deinen Eigenverbrauch. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer ergab dies 69,16 €, die man bisher ans Finanzamt abdrücken musste.
Obwohl die Umsatzsteuer in den meisten Fällen beim Kauf von Photovoltaikanlagen entfällt, gibt es ab 2023 drei Hauptumstände, unter denen du dennoch Umsatzsteuer entrichten musst:
Sollte dein unternehmerischer Umsatz insgesamt so hoch sein, dass die Kleinunternehmer-Regelung für dich generell nicht anwendbar ist und du folglich umsatzsteuerpflichtig wirst. In diesem Fall hast du keine Wahl.
Falls du zwischen 2019 und 2022 eine PV-Anlage installiert hast, zuerst die Regelbesteuerung gewählt hast und darauf wartest, in die Kleinunternehmerregelung wechseln zu können.
Wenn du ab 2023 deine PV-Anlage installierst, aber die Kriterien für die Befreiung von der Mehrwertsteuer beim Kauf nicht erfüllt sind.
Das Finanzamt folgt grundsätzlich einer klaren Regel: Erzeugst du Strom via Photovoltaik selbst und teilst diesen gegen Geld mit anderen (weil du ihn eingespeist und somit verkaufst), so bist du unmittelbar unternehmerisch tätig. Soweit die Theorie …
Bei kleinen Solaranlagen (unter 30 kWp) kannst du dich über eine Steuerbefreiung freuen, denn damit sparst du dir – wie weiter oben erläutert – den Aufwand einer detaillierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung für deine PV-Anlage in der Steuererklärung.
Nur wenn du nicht als Kleinunternehmer eingestuft wirst und somit der Regelbesteuerung unterliegst, dann musst du eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese kannst du ganz bequem online über das Elster-Portal der Finanzverwaltung einreichen.
Bitte beachte, dass die Informationen auf dieser Seite lediglich als Orientierung dienen und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit sind. Steuergesetze können sich jederzeit ändern. Wenn du unsicher bist, empfehlen wir dir, dich an deinen Steuerberater oder deine Steuerberaterin zu wenden.
Ja, tatsächlich kannst du beim Absetzen deiner Photovoltaik-Anlagen steuerlich so einiges rausholen: Die Kosten für den Betrieb und die Wartung sowie die Anschaffungskosten sind alle absetzbar. Sogar die Extras, die du brauchst, um deine Anlagen am Laufen zu halten, sind dabei.
Im Wesentlich gilt Folgendes:
Alles, was du für den täglichen Betrieb deiner Anlage brauchst, kannst du direkt als Betriebsausgabe abziehen. Das schließt Versicherungsbeiträge für die PV-Anlage, Mietkosten für den Stromzähler, Zinsen für Kredite und vieles mehr mit ein.
Wenn du dich für die Regelbesteuerung entscheidest (und somit Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom zahlst), kannst du dir sogar die bei der Anschaffung gezahlte Umsatzsteuer zurückholen. Die musst du dann natürlich dem Finanzamt melden.
Und die Anschaffungskosten? Die kannst du über die Nutzungsdauer abschreiben. Das gilt nicht nur für die Anlage selbst, sondern auch für alles drumherum, wie Zusatzgeräte und die Montage.
Nochmal mit anderen Worten gesagt: Wenn du eine Solaranlage betreibst und Strom in das öffentliche Netz einspeist, trittst du in den gewerblichen Bereich ein.
Doch seit 2023 gibt es hierfür eine neue Regelung: Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp sind 100 % von der Gewerbesteuer befreit – vorher lag die Grenze bei 10 kWp. Die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung in Sonderfällen dennoch erforderlich ist, kann das zuständige Gewerbeamt deiner Stadt oder Gemeinde beantworten. (Die genauen Bestimmungen variieren hin und wieder regional.)
Bedeutet im Umkehrschluss: Gewerbesteuer hast du nur dann zu zahlen, wenn dich das Amt auch als gewerbetreibend einstuft.
Wir können dir also etwas den Wind aus den Segeln nehmen: Genauso wenig wie du von vornherein automatisch Gewerbetreibender bist, unterliegst du auch nicht sofort der Gewerbesteuerpflicht. Das Finanzamt differenziert hier sehr nach wirtschaftlich wenig bedeutenden, sprich Kleinanlagen – und Solaranlagen mit eindeutiger Gewinnabsicht.
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