Jetzt handeln: Wenn du gerade über den Kauf einer PV-Anlage nachdenkst, hast du den perfekten Zeitpunkt erwischt! Seit 2023 zahlst du nämlich für deine private PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr – bis auf wenige Ausnahmen. Da Steuerthemen manchmal knifflig sind, erklären wir dir hier alles einfach und verständlich.
Steuerbefreiung: Für „kleine“ PV-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Nennleistung fällt seit 01.01.2023 beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr an. Du sparst dadurch sehr viel Geld und musst auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Alle wesentlichen Komponenten: Befreit von der Steuer sind nicht nur die Anlage selbst, sondern auch weiteres Zubehör wie der Wechselrichter und der Speicher sowie die Montage.
Keine Steuer auf Eigenverbrauch: Für Strom aus deiner Solaranlage, den du selbst verbrauchst, musst du ebenfalls keine Steuern mehr zahlen – weder Umsatzsteuer noch Einkommenssteuer.
Keine Steuer auf Einspeisung: Wenn du überschüssigen Strom ins Stromnetz einspeist, musst du in der Regel dafür keine Umsatzsteuer mehr erheben. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn du einen sehr hohen Umsatz hast.
Wer in Deutschland Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss darauf Umsatzsteuer erheben. Wenn du zum Beispiel in deinem Onlineshop Jacken verkaufst, haben diese einen bestimmten Nettopreis. An deine Kundschaft verkaufst du sie aber zum Nettopreis plus Umsatzsteuer (= Bruttopreis).
Hast du bisher ausschließlich angestellt gearbeitet und kein eigenes Unternehmen geführt, kennst du die Umsatzsteuer wahrscheinlich eher von der anderen Seite: Du kaufst zum Beispiel im Supermarkt ein und findest auf dem Kassenzettel einen Nettopreis plus Umsatzsteuer (oder Mehrwertsteuer).
Steuerrechtlich ist der Begriff „Umsatzsteuer“ (USt.) korrekt. „Mehrwertsteuer“ (MwSt.) bedeutet das Gleiche, wird aber eher umgangssprachlich verwendet. Auf Kassenzetteln und Rechnungen findest du manchmal den Begriff „Mehrwertsteuer“. In der Praxis gibt es aber keinen Unterschied.
Genauso ist es, wenn du eine Photovoltaik-Anlage kaufst, denn bis vor Kurzem musstest du auch darauf Umsatzsteuer zahlen – und zwar 19 Prozent. Das bedeutet:
Für eine PV-Anlage mit Speicher, die insgesamt 25.000 Euro (netto) kostet, kamen noch einmal 19 Prozent Umsatzsteuer, also 4.750 Euro, hinzu. Du musstest also insgesamt 29.750 Euro (brutto) zahlen.
Eine PV-Anlage ohne Speicher kostete mit Umsatzsteuer (brutto) rund 17.850 Euro. Ohne Umsatzsteuer (netto) waren es nur 15.000 Euro.
An diesen Zahlen siehst du schon: Der Wegfall der Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen führt zu enormen Einsparungen. Schauen wir uns an, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, damit du von dieser Umsatzsteuerbefreiung profitieren kannst.
Die gute Nachricht gleich vorab: Wenn du eine Photovoltaik-Anlage in üblicher Größe für dein Ein- oder Mehrfamilienhaus planst, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer für Solaranlagen mit ziemlicher Sicherheit für dich.
Hier die genauen Kriterien, wie sie im § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) festgelegt sind:
Produkte: Die Umsatzsteuer mit 0 Prozent („Nullsteuersatz“) gilt bei der Anschaffung von Solarmodulen und anderen „wesentlichen Komponenten“, also Wechselrichter, Speicher, Zählerschrank, Energiemanagementsystem etc. sowie für die Installation. Achtung: Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur, wenn die Komponenten (insbesondere der Speicher) auch wirklich genutzt werden, um die Solaranlage zu betreiben. Nachrüsten erlaubt!
Ort: Die Photovoltaik-Anlage muss auf (oder in der Nähe) deiner Wohnung installiert werden. Mit „in der Nähe“ sind zum Beispiel Dächer von Garagen oder Carports gemeint. Auch andere öffentliche Gebäude sind zulässig, wenn sie „dem Allgemeinwohl dienen“. In deinem Fall wird es sich aber vermutlich um dein Hausdach handeln.
Größe: Wenn deine Anlage eine Nennleistung unter 30 Kilowatt-Peak (oder 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern) hat, gilt die Voraussetzung zum Ort automatisch als erfüllt. Für Privatpersonen ist das nahezu immer der Fall. Eine durchschnittliche PV-Anlage in diesem Bereich hat rund 10 kWp.
Person: Du musst als die Person vermerkt sein, die die Anlage betreibt. Das heißt vor allem, dass dein eigener Name auf der Rechnung stehen muss.
Wichtig außerdem: Diese Regelung gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. Entscheidend ist dabei entweder das Datum der vollständigen Lieferung (wenn der Verkäufer nur liefert) oder das Datum der Installation bzw. Inbetriebnahme (wenn der Verkäufer auch dafür zuständig ist).
Für dich heißt das: Hast du noch keine PV-Anlage, bist du auf der sicheren Seite. Wenn deine PV-Anlage schon etwas älter ist, musst du prüfen, ob sie nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert wurde – das Kaufdatum ist hingegen irrelevant.
Das haben wir der EU-Richtlinie 2022/542 aus dem April 2022 zu verdanken. Die Europäische Union hat es ihren Mitgliedstaaten erlaubt, für „politisch erwünschte“ Produkte die Umsatzsteuer zu senken oder ganz entfallen zu lassen.
Das hat die deutsche Regierung genutzt, um den Ausbau von Solarenergie zu fördern und so die Klimaziele leichter zu erreichen.
Du erfüllst die Kriterien? Super, dann sparst du dir nicht nur die Umsatzsteuer auf deine Photovoltaik-Anlage, sondern du hast noch zwei weitere Vorteile:
Du musst dich nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt anmelden.
Du musst dementsprechend auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
So sparst du also nicht nur Geld, sondern auch Zeit für bürokratische Aufgaben. Du bekommst keine Unternehmenssteuernummer vom Finanzamt – und brauchst sie auch nicht. Dass das rechtens ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ausdrücklich klargestellt.
Deine Solarmodule und alle wichtigen Komponenten für deine Solaranlage bekommst du bei 1KOMMA5°, deinem One-Stop-Shop: Ein Ansprechpartner, alles aus einer Hand und vollständig für dich umgesetzt – von der Planung über die Anschaffung bis hin zu Installation, regelmäßiger Wartung und Betreuung.
Gern klären wir dich auch zur weggefallenen Umsatzsteuer auf PV-Anlagen auf und helfen dir sicherzustellen, dass du von der Befreiung profitierst. Hol dir jetzt dein Angebot.
Auch wenn du die oben genannten Voraussetzungen erfüllst, gibt es einige Ausnahmen, in denen eine PV-Anlage dennoch steuerlich berücksichtigt werden muss:
Nur Anschaffung, Lieferung und Installation sind von der Umsatzsteuer befreit. Wenn du Teile deiner Anlage reparieren lässt, ohne dass eine Lieferung von Ersatzteilen stattfindet, musst du für die Reparatur Umsatzsteuer zahlen.
Schließt du Garantie- oder Wartungsverträge ab, fallen auf diese ebenfalls Steuern an.
Eine Wallbox kann zwar sehr gewinnbringend mit einer Photovoltaik-Anlage kombiniert werden, sie ist aber für den Betrieb der Anlage nicht notwendig. Deshalb wird auf Wallboxen weiterhin Umsatzsteuer erhoben.
Ein Mietvertrag für eine PV-Anlage ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen eines Leasing-Vertrags die Anlage automatisch in deinen Besitz übergeht. Dann könnte es sich um einen Kauf handeln, der wiederum umsatzsteuerbefreit ist. Im Zweifel solltest du dich steuerlich beraten lassen.
Umsatzsteuerpflichtig wirst du auch, wenn du in der Regelbesteuerung bist (also nicht steuerbefreit oder mit Kleinunternehmerregelung). Das trifft, wie zuvor erwähnt, in den meisten Fällen nicht zu. Wenn du deine Anlage aber schon länger betreibst, du sehr viel Umsatz (über 22.000 Euro in einem Jahr und über geschätzte 50.000 Euro im folgenden Jahr) erzielst oder deine Anlage mehr Leistung als 30 bzw. 15 kWp hat, musst du für deine Solaranlage Umsatzsteuer zahlen.
Allerdings hast du dann wiederum andere Möglichkeiten, dir Geld zurückzuholen – zum Beispiel über den Vorsteuerabzug oder die Abschreibung.
In der Vergangenheit musste der selbst erzeugte Strom aus einer Solaranlage ebenfalls versteuert werden. Warum? Weil die Solaranlage als Teil eines Unternehmens betrachtet wurde. Wenn du von einem selbst geführten Unternehmen privat profitierst, zum Beispiel, indem du den erzeugten Strom in deinem eigenen Haushalt nutzt, fallen darauf Steuern an.
Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2023 nun ebenfalls abgeschafft. Das betrifft nicht nur die Umsatzsteuer, sondern auch die Einkommenssteuer.
Du musst, wenn du Waren oder Dienstleistungen verkaufst, darauf Umsatzsteuer erheben. Die Einkommenssteuer zahlst du hingegen – wie der Name verrät – auf das, was du einnimmst. Der Eigenverbrauch von Solarstrom galt bis vor Kurzem als Einnahme (aus dem „Unternehmen“ Solaranlage). Auch davon hat die Regierung jetzt Abstand genommen, wie das BMF deutlich gemacht hat.
Zuletzt müssen wir noch die Steuern auf eingespeisten Strom betrachten. Wenn du überschüssigen Solarstrom, den du gerade nicht selbst verbrauchen kannst, ins Stromnetz abgibst, verkaufst du ihn – und müsstest entsprechend wieder Umsatzsteuer erheben (nämlich gegenüber dem Netzbetreiber) und Einkommenssteuer auf deine Einnahmen (die Einspeisevergütung) zahlen.
Beides ist jetzt nicht mehr der Fall. Ausnahmen bestehen lediglich in dem Rahmen, den wir dir oben schon vorgestellt haben – wenn du zum Beispiel sehr hohe Umsätze hast. Bei einer normalgroßen privaten Anlage mit Eigenverbrauch ist das absolut unrealistisch. Daher brauchst du dir höchstwahrscheinlich keine Gedanken um Einkommens- oder Umsatzsteuer für deine PV-Anlage zu machen.
Die sinkenden Preise für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher haben den Zugang zu Solarstrom immer erschwinglicher gemacht. Mit dem Wegfall der Umsatzsteuer für PV-Anlagen ergeben sich nicht nur weitere Einsparungen, sondern es sind vor allem viele bürokratische Hürden weggefallen. In der Regel ist keine Anmeldung beim Finanzamt mehr nötig, und du brauchst deine PV-Anlage in der Steuererklärung nicht zu berücksichtigen. Solarstrom ist dadurch noch günstiger und einfacher geworden.
Auf der Gewinnerseite stehen beim Solarstrom zudem Stromkosten von nur 5 Cent pro Kilowattstunde – über Jahrzehnte. Das ist übrigens der Hauptgrund dafür, dass sich deine Photovoltaik-Anlage schon nach etwa 7 bis 12 Jahren amortisiert. Der beste Zeitpunkt, um einzusteigen? Jetzt!