PV-Anlage steuerfrei

So bleibt deine PV-Anlage steuerfrei

Eine neue PV-Anlage ist im Jahr 2025 aus finanzieller Sicht attraktiver als je zuvor. Wir erklären dir, was die Steuerbefreiung für deine PV-Anlage beinhaltet, welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst und wie du maximal steuersparend in deinen eigenen Solarstrom investierst.

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Das Wesentliche in Kürze

  • Steuerbefreiung für deine PV-Anlage: Wenn du 2025 in eine Photovoltaikanlage investierst, profitierst du von einer umfassenden Steuerbefreiung. Die aktualisierten Vorschriften gelten für alle privaten Solaranlagen bis 30 kWp Leistung, unabhängig vom Gebäudetyp.

  • Keine Mehrwertsteuer: Seit dem 01. Januar 2023 beträgt die Umsatzsteuer (oft auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen sowie dazugehörige Stromspeicher einheitlich 0 Prozent. Das bedeutet, dass du keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer auf den Kauf- und Einbaupreis deiner Anlage entrichten musst. Davor waren es die üblichen 19 Prozent.

  • Keine Einkommensteuer: Seit dem Jahr 2022 sind viele Solaranlagen außerdem vollständig einkommensteuerbefreit. Das betrifft Einkünfte aus der Einspeisevergütung – also für Solarstrom, den du ins öffentliche Netz einspeist. Auch die Steuern auf selbst verbrauchten Solarstrom entfallen. So sparst du über die Betriebsdauer deiner PV-Anlage hinweg durchschnittlich mehrere tausend Euro.

  • Vorsicht: Möglicherweise gelten für dich noch alte Steuerregeln. Hast du eine Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen, bleiben die bisherigen (noch höheren) Steuerregelungen für alle Jahre bis einschließlich 2021 unverändert gültig. Und: Niemand weiß, wie lange die aktuellen Steuervergünstigungen noch in Kraft sein werden – sei klug und profitiere jetzt!

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Steuerbefreiung für deine PV-Anlage: Was ändert sich 2025?

Die wichtigste Änderung ab 2025 ist die Ausweitung der Steuerbefreiung auf alle Gebäudearten. Seit 2022 waren Solaranlagen für Einfamilienhäuser mit einer Leistung bis 30 kWp steuerbefreit, während für Mehrfamilienhäuser eine niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung galt. Für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen werden, gilt die neue Regelung: Nun sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf allen Gebäudetypen steuerbefreit – egal ob Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Gewerbeimmobilie.

Diese Vereinheitlichung fördert den Ausbau erneuerbarer Energien und somit den Klimaschutz. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Gewerbe- und die Umsatzsteuer. Das reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich. Konkret zahlst du:

  • keine Einkommensteuer mehr auf Einspeiseerlöse

  • keine Gewerbesteuer mehr auf Gewinne aus dem Betrieb deiner PV-Anlage

  • keine Umsatzsteuer mehr auf den Kauf und die Installation der PV-Anlage

  • keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch 

Diese Vorteile gelten für alle Anlagen, die die Leistungsgrenzen nicht überschreiten, unabhängig vom Installationsdatum. Allerdings ist die Umsatzsteuerbefreiung nur für Anlagen relevant, die nach dem 01.01.2023 geliefert oder installiert wurden. Aufgrund der Steuerersparnisse lohnt sich eine eigene PV-Anlage auf deinem Dach jetzt noch mehr als früher.

Für wen gelten welche Steuerregelungen im Detail?

Wann und unter welchen Voraussetzungen deine PV-Anlage steuerfrei ist, hängt davon ab, wann sie in Betrieb genommen wurde. Nutze unsere Tabelle als Wegweiser, um herauszufinden, welche Regelungen für dich gelten:

Voraussetzungen für eine steuerfreie Photovoltaik-Anlage

Um von der Steuerbefreiung für PV-Anlagen zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 kWp nicht überschreiten (ab 2025 gilt dies für alle Gebäudearten).

  • Bei mehreren Anlagen eines Betreibers darf die Gesamtleistung 100 kWp nicht überschreiten, sonst entfällt die Steuerbefreiung.

  • Deine Anlage muss ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet sein (und natürlich beim Netzbetreiber).

  • Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden installiert sein. Dazu zählen Wohngebäude, öffentliche sowie gewerbliche Gebäude.

  • Du musst selbst Betreiberin oder Betreiber der PV-Anlage sein; mitsamt einer Rechnung, die an dich adressiert ist.

Mehrwertsteuerbefreiung für Solaranlagen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Das heißt, du musst beim Kauf und Einbau einer PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr bezahlen. Diese Regelung gilt auch für wichtige Komponenten deiner Solaranlage wie Stromspeicher, Dachhalterung, Wechselrichter, Energiemanagementsystem usw. Zu verdanken ist das dem Jahressteuergesetz 2022 – es hat dem Umsatzsteuergesetz den § 12 Abs. 3 hinzugefügt.

Rechenbeispiel zur Mehrwertsteuer für PV-Anlagen

Vor der Gesetzesänderung wurden 19 Prozent des Kaufpreises zusätzlich fällig. Welchen Unterschied das macht, zeigt unser Rechenbeispiel. Wir berechnen zwei unterschiedlich große Anlagen ohne und mit Stromspeicher: 

Wichtig: Voraussetzung für die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Photovoltaik ist: Du betreibst die Anlage selbst, kaufst sie also auf deine Rechnung. Für gemietete Solaranlagen würde die Steuerbefreiung also nicht gelten. Und ob Mietanbieter die Steuerbefreiung in ihrer Preisstruktur weitergeben, kannst du nie wissen.

Bekomme ich bereits gezahlte Mehrwertsteuer für meine PV-Anlage zurück oder nicht?

Wurde deine Photovoltaikanlage vor dem Jahr 2023 gekauft und installiert, erhältst du die gezahlte Mehrwertsteuer nicht zurück. Der neue Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Solaranlagen, die seit dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert wurden. Hast du die Photovoltaikmodule bereits 2022 erworben, kannst du eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen – vorausgesetzt, die Anlage wurde erst 2023 installiert

Das bedeutet: Möchtest du die Umsatzsteuer von 2022 zurückbekommen, muss der Installationszeitpunkt bzw. der Netzanschluss auf den 1. Januar 2023 oder danach fallen. 

Erfolgten sowohl der Kauf als auch die Installation bereits im Jahr 2022 oder früher, ist die PV-Anlage nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ein rückwirkender Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist nicht möglich. Stattdessen kannst du deine Anschaffungskosten beim Finanzamt geltend machen und erhältst somit den Betrag zurück. Das nennt sich Abschreibung.

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Befreiung von der Einkommensteuer für Solarstrom

Du speist mit deiner Solaranlage Strom ins Netz ein und verdienst damit Geld? Seit dem 1. Januar 2022 sind Einkünfte aus dem Betrieb von kleinen PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Klein hieß bis Ende 2024: 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und 30 kWp je Einfamilienhaus. Ab 2025 gilt die Leistungsgrenze von 30 kWp gebäudeunabhängig. Die Einkommensteuerbefreiung umfasst:

  • Einspeisevergütungen für ins Netz eingespeisten Strom

  • Ersparnisse durch selbst verbrauchten Strom

  • Verkauf von Strom an Mietende oder andere Dritte (innerhalb der Leistungsgrenzen)

Was genau ist die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung erhältst du für Strom, den du aus deiner PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeist. Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe bzw. Leistung der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Sie wird für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu einem festen Satz garantiert.

Aktuell (Stand: August 2025) beträgt die Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWp bei Teileinspeisung (wenn du einen Teil des Solarstroms selbst verbrauchst) 7,86 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung (wenn du den gesamten Strom ins Netz einspeist) sind es 12,47 Cent pro Kilowattstunde. Auf diese Einkünfte musst du nun keine Einkommensteuer mehr bezahlen.

Die Steuerbefreiung bedeutet auch, dass keine Gewinnermittlung mehr erforderlich ist und du bei der Steuererklärung keine Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) mehr ausfüllen musst. Das reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich. Vor 2022 mussten für alle PV-Anlagen über 10 kWp die Gewinne noch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Auch auf den Eigenverbrauch von Photovoltaikstrom wurden Steuern erhoben. Heute musst du die Anlage nicht einmal mehr zwingend beim Finanzamt anmelden, solange du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst. Doch dazu später mehr. 

Schauen wir uns das Ganze an einem vereinfachten Rechenbeispiel genauer an: 

Stell dir vor, du betreibst eine 10-kWp-Anlage mit einem jährlichen Ertrag von 9.000 kWh. 3.000 kWh verbrauchst du selbst, 6.000 kWh speist du ins Netz ein. Beim Strompreis wählen wir Durchschnittswerte (8 ct/kWh für eingespeisten Strom und 30 ct/kWh für Netzstrom, den du ohne PV-Anlage hättest kaufen müssen). Daraus ergibt sich folgende Steuerersparnis:

  • Einnahmen aus Einspeisung (6.000 kWh × 0,08 Euro/kWh): 480 Euro

  • Wert des Eigenverbrauchs (3.000 kWh × 0,30 Euro/kWh): 900 Euro

  • Gesamteinnahmen: 1.380 Euro

Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent würde die Steuerersparnis jährlich 414 Euro betragen. Nach 20 Jahren Betriebszeit hättest du also in diesem Beispiel insgesamt 8.280 Euro Steuern gespart.

Das gilt für die Umsatzsteuer auf Einnahmen durch PV-Anlagen

Sobald du den Strom, den deine PV-Anlage erzeugt, nicht nur selbst verbrauchst, sondern auch ins öffentliche Netz einspeist und dafür eine Einspeisevergütung erhältst, giltst du steuerrechtlich als Unternehmerin oder Unternehmer. Sofern du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, wirst du somit auch umsatzsteuerpflichtig. Sich freiwillig für die Regelbesteuerung zu entscheiden, war vor 2023 noch sinnvoll, denn so konntest du dir die Mehrwertsteuer zurückholen, die du auf Kauf und Installation der Solaranlage noch zahlen musstest. 

Der Nullsteuersatz macht nun die Kleinunternehmerregelung wieder attraktiver: Sie gilt, solange dein Umsatz 25.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Die Umsatzsteuerbefreiung greift automatisch und du musst dich nicht mehr extra beim Finanzamt für die Kleinunternehmerregelung anmelden. Hast du allerdings vor weniger als fünf Jahren auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, bist du an diese Entscheidung bis zum Ende der Fünf-Jahres-Frist gebunden und bleibst umsatzsteuerpflichtig.

Übrigens: Eine Gewerbeanmeldung deiner PV-Anlage ist zwar theoretisch immer noch dem Finanzamt anzuzeigen. Allerdings wurde vom Bundesfinanzministerium festgelegt, dass es keine Konsequenzen für Betreibende gibt, die kein Gewerbe anmelden. Überschreitet deine PV-Anlage jedoch die Leistungsgrenze von 30 kWp (oder 100 kWp bei mehreren Anlagen), bist du zur Gewerbeanmeldung verpflichtet.

Umsatzsteuer auf Ersparnisse durch selbst verbrauchten Solarstrom entfällt auch

Früher musste man in Deutschland tatsächlich Steuern auf Ersparnisse durch selbst verbrauchten Solarstrom zahlen, insbesondere in Form von Umsatzsteuer auf den sogenannten Eigenverbrauch bei Photovoltaik. Dies betraf vor allem Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die sich für die Regelbesteuerung entschieden und beim Kauf der Anlage die Vorsteuer geltend gemacht hatten. In diesen Fällen galt der selbst verbrauchte Solarstrom als „unentgeltliche Wertabgabe“ und wurde mit dem aktuellen Strompreis bewertet und mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuert.

Ein Beispiel: Wer 1.000 kWh Photovoltaikstrom selbst verbrauchte und dessen Nettostrompreis beim Energieversorger 27 Cent pro kWh betrug, musste auf den Eigenverbrauch von 270 Euro Umsatzsteuer zahlen – also 51,30 Euro ans Finanzamt.

Diese Regelung galt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden und deren Betreiberinnen oder Betreiber umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer auftraten und nicht die Kleinunternehmerregelung nutzten.

Seit 2023 ist das anders: Für neue PV-Anlagen (unter 30 kWp) entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch vollständig.

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Was muss ich bei der Steuererklärung in puncto PV-Anlage beachten?

Hast du deine PV-Anlage erst 2025 in Betrieb genommen, musst du sie nicht zwingend beim Finanzamt anmelden. Das heißt auch, dass du sie in der Steuererklärung nicht berücksichtigen musst

Anders verhält es sich, wenn du die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen nicht (mehr) erfüllst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du noch an die Regelbesteuerung gebunden bist (die Entscheidung gilt für fünf Jahre), die Leistungsgrenzen überschreitest oder als gewerbetreibend eingestuft bist. Dann gilt Folgendes:

  • Du musst deine Einnahmen durch die Solaranlage in der Einkommensteuererklärung angeben und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.

  • Bist du umsatzsteuerpflichtig, musst du eine Umsatzsteuererklärung machen.

  • Bist du gewerbetreibend, musst du die Anlage G für Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ausfüllen.

Wenn deine PV-Anlage nicht steuerfrei ist, musst du selbstverständlich ein Gewerbe anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für das Finanzamt ausfüllen. Dann erhältst du auch deine Steuernummer.

Mit dem Wegfall des bürokratischen Aufwands soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher noch einfacher und attraktiver sein, in Photovoltaik zu investieren. Damit unterstützt die Bundesregierung Deutschlands Weg hin zu einer nachhaltigeren und saubereren Energieversorgung.

Vorteile der Steuerbefreiung für deine PV-Anlage

Die steuerfreie Photovoltaikanlage bringt dir einige praktische Vorteile:

  • Kosteneinsparung: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer sparst du direkt bei Anschaffung und Installation deiner PV-Anlage 19 Prozent der bisherigen Kosten. Bei einer 10-kWp-Anlage mit Speicher können das rund 4.750 Euro sein (siehe Rechenbeispiel oben – die tatsächliche Ersparnis hängt natürlich von der Ausführung, Qualität und den entsprechenden Kosten der Anlage ab, die du wählst).

  • Weniger Bürokratie: Du musst keine Gewinnermittlung mehr durchführen, keine EÜR-Anlage erstellen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

  • Schnellere Amortisation: Durch die Steuerersparnisse verkürzt sich die Amortisationszeit – bei einer 10-kWp-Anlage um ca. ein bis zwei Jahre.

  • Keine Steuererklärungspflicht für die PV-Anlage: Du musst die Einnahmen und Ausgaben für deine PV-Anlage nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wie lange gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen?

In den letzten Jahren haben sich die steuerlichen Bedingungen für den Kauf und Betrieb von Solaranlagen stetig verbessert. Doch bleibt das auch so? Das kann man nie wissen. Mit jedem Regierungswechsel könnten Subventionen wie diese wieder zurückgenommen werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt die aktuelle Situation und kauft jetzt eine Photovoltaikanlage. So sparst du auf jeden Fall eine Menge Geld – und brauchst dich später nicht zu ärgern, falls sich die Regelungen ändern sollten.

Sonderfall: Anlagen mit 30 kWp

Wichtig zu wissen: Ab einer Leistung von mehr als 30 kWp ist deine PV-Anlage nicht mehr steuerfrei. Du musst dann also weiter Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen. Eine Alternative ist, mehrere kleine Solaranlagen auf einem Grundstück zu betreiben. Dann gilt die Steuerbefreiung bis 100 kWp pro steuerpflichtiger Person. Wenn du und dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin beispielsweise jeweils eine eigene Anlage installiert, profitiert ihr für beide von der Steuerbefreiung.

Achtung: Erweiterst du deine bisher steuerfreie PV-Anlage auf mehr als 30 kWp, so gilt ab diesem Zeitpunkt wieder die Steuerpflicht.

Tipp: Planst du eine PV-Anlage mit genau 30 kWp, bitte den Installationsbetrieb, darauf zu achten, dass die tatsächliche Leistung nicht über diesem Wert liegt, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die auf ganz Deutschland verteilten Meisterbetriebe von 1KOMMA5° rechnen alles genau für dich aus.

Sonderfall: gemietete Solaranlage

Wenn du eine Photovoltaikanlage mietest, ist das aus steuerrechtlicher Sicht in Deutschland nicht dasselbe wie ein Kauf. Die PV-Miete unterliegt normalerweise der Mehrwertsteuer. Beachte jedoch die genauen Bedingungen deines Vertrags, denn es gibt Ausnahmen: Bei bestimmten Leasing- oder Mietkaufverträgen kannst du von einem Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent profitieren, wenn die Anlage am Ende der Mietdauer automatisch in deinen Besitz übergeht. Gleiches gilt, wenn du die Anlage optional übernehmen kannst und dies wirtschaftlich Sinn ergibt.

In der Regel ist die Preisstruktur bei Mietmodellen jedoch so undurchsichtig, dass du dir nie sicher sein kannst, ob Ersparnisse durch die Steuerbefreiung überhaupt an dich weitergereicht werden.

Weitere Einschränkung: Nur der Teil der Miete, der sich auf die Lieferung und Installation der Anlage bezieht, ist steuerbegünstigt. Für Servicearbeiten fällt weiterhin die reguläre Mehrwertsteuer an. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings klargestellt, dass es akzeptiert, wenn 10 Prozent der Miete als Serviceleistung deklariert und entsprechend besteuert werden.

Fazit

Die steuerfreie PV-Anlage spart Kosten und Papierkram

Die steuerlichen Regelungen für PV-Anlagen wurden in den letzten Jahren deutlich vereinfacht und verbessert. Die Einkommensteuerbefreiung seit 2022 und der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer seit 2023 machen die Anschaffung einer Solaranlage finanziell noch attraktiver. Du sparst aber nicht nur Geld, sondern auch bürokratischen Aufwand mit dem Finanzamt. Außerdem amortisiert sich deine PV-Anlage durch die Steuerbefreiung noch etwas schneller. Mit deiner eigenen Solaranlage machst du dir diese Vorteile zunutze und trägst gleichzeitig zum Klimaschutz bei.