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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien entfällt. Was stattdessen für Heizungstausch, Bio-Treppe, Mieterschutz und Förderung gilt, erklären wir hier im Zusammenhang.
In Kraft: Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
65-Prozent-Vorgabe entfällt: Beim Heizungstausch gibt es keine einheitliche Pflicht mehr, mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien im Gebäude nachzuweisen.
Bio-Treppe bleibt: Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab 2045 müssen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Förderung seit 21. Juli neu: Für klimafreundliche Heizungen gelten 30 bis 80 Prozent Zuschuss. Der reguläre Gesamtfördersatz ist auf 70 Prozent begrenzt; 80 Prozent sind nur in der höchsten Einkommensbonus-Stufe möglich.
Wärmeplanung bleibt: Kommunale Wärmepläne bleiben für die Netzentwicklung wichtig, lösen aber nicht mehr die frühere 65-Prozent-Heizungspflicht aus.
Evaluation 2030: Der Bund prüft 2030, wie das Gesetz zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beiträgt.

Bekannt aus
So stark sinkt die Wärmepumpen-Förderung
12.880 €
Maximaler Zuschuss bei mehr als 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, wenn der 16-prozentige Klimageschwindigkeitsbonus greift.
6.600 €
Im selben Beispiel verbleibt dann nur die 30-prozentige Grundförderung auf maximal 22.000 Euro förderfähige Kosten.
6.280 Euro weniger: Für einen selbstnutzenden Haushalt ohne Einkommensbonus sinkt der maximale Zuschuss in diesem Beispiel von 12.880 Euro im Juli 2026 auf 6.600 Euro ab August 2030 – rund 49 Prozent weniger.
2045
Bis dahin muss der Gebäudesektor klimaneutral heizen.
10 % → 60 %
Pflicht-Bioanteil neuer fossiler Heizungen von 2029 bis 2040.
65 % entfallen
Die einheitliche Erneuerbaren-Vorgabe wurde gestrichen. Für neue fossile Heizungen gelten stattdessen Beratungspflichten und der Brennstoff-Fahrplan.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – regelt, wie Gebäude in Deutschland beheizt und modernisiert werden. Es ersetzt den bisherigen Regelungsansatz des Gebäudeenergiegesetzes. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Kern der Reform ist der Wechsel von einer einheitlichen, gebäudeseitigen 65-Prozent-Anforderung zu einem schrittweise strengeren Brennstoff-Fahrplan für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen. Das Ziel klimaneutraler Brennstoffe ab 2045 bleibt bestehen.
Beim Heizungstausch ist die Technik damit freier wählbar. Rechtlich möglich heißt jedoch nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll: Anschaffung, Effizienz, CO₂-Kosten, Netzentgelte und die künftig benötigten klimaneutralen Brennstoffe sollten gemeinsam betrachtet werden.
Vom Entwurf zum Inkrafttreten
Die Timeline zeigt die wichtigsten Stationen bis zur Verkündung am 28. Juli und zum Inkrafttreten der wesentlichen Neuregelungen am 29. Juli 2026. Die angepasste KfW-Förderung gilt bereits seit dem 21. Juli.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig: Das GModG ist kein angekündigter Entwurf mehr. Für neue Vorhaben sind jetzt die geltenden Regelungen und die seit 21. Juli gültigen Förderbedingungen maßgeblich.
Aktueller Stand
Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Diese Seite bildet diesen Stand ab.
Der direkte Vergleich zeigt den Systemwechsel: Die frühere einheitliche 65-Prozent-Anforderung entfällt. Für neu eingebaute fossile Heizungen rücken Beratung, Brennstoff-Fahrplan und laufende Kosten in den Mittelpunkt.
Entscheidend ist der Nachweisweg: Statt einer einheitlichen Erneuerbaren-Anforderung im Gebäude gelten für neue Gas- und Ölheizungen ab 2029 steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe. Wärmepumpen benötigen keinen solchen Brennstoffnachweis.
Beim Heizungstausch sind unterschiedliche technische Lösungen möglich. Welche davon langfristig sinnvoll ist, hängt von Gebäude, Wärmebedarf, Infrastruktur und Kosten ab. Infrage kommen zum Beispiel:
Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
elektrische Wärmepumpe
Hybridheizung mit Wärmepumpe und zweitem Wärmeerzeuger
Biomasseheizung, etwa eine Pelletheizung
Solarthermie als Unterstützung
Gas- oder Ölheizung – mit Beratungspflicht und ab 2029 steigenden Anforderungen an den Brennstoff
wasserstofffähige Lösungen nur dort, wo ein belastbarer Transformations- oder Ausbaupfad für das Netz besteht
Gerade bei fossilen Lösungen sollten Eigentümerinnen und Eigentümer nicht nur den Kaufpreis betrachten. CO₂-Preis, Netzentgelte, Verfügbarkeit und Preis klimaneutraler Brennstoffe können die Betriebskosten erhöhen. Die Wärmepumpe vermeidet diese Brennstoffabhängigkeit und nutzt Strom sehr effizient.
Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen schreibt das GModG einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe vor. Die Bio-Treppe startet 2029 bei 10 Prozent, steigt 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Daneben ist ab 2028 eine Grüngas- beziehungsweise Grünölquote vorgesehen. Ihre konkrete Ausgestaltung soll der Bund bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz regeln. Für Kostenentscheidungen sollte deshalb nicht mit heute noch unbekannten Preisen oder Verfügbarkeiten kalkuliert werden.
Der Haken für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer: Klimaneutrale Brennstoffe sind heute knapp und deutlich teurer als Erdgas oder Heizöl. Wer jetzt eine Gasheizung einbaut, bindet sich an einen Brennstoff mit steigendem Preis. Deshalb schreibt das Gesetz beim fossilen Einbau eine Beratungspflicht zu genau diesen Risiken vor.
Das GModG setzt außerdem Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Für Neubauten gilt ab 2030 der Nullemissionsstandard. Rein fossile Heizsysteme passen daher schon wirtschaftlich kaum zu einer langfristigen Neubauplanung.
Gut zu wissen: Der energetische Standard eines Neubaus wird weiterhin über das Referenzgebäude-Verfahren bestimmt. Wer auf Effizienzhaus-Niveau plant, sollte Primärenergiebedarf und Primärenergiefaktor im Blick behalten – beide fließen direkt in den Energieausweis ein.
Wer heute neu baut oder eine Baulücke schließt, plant den Standard von 2030 also am besten gleich mit ein. In vielen Neubaugebieten ist die Wärmepumpe längst gesetzt.
Eine funktionierende Heizung muss wegen des GModG nicht sofort ausgetauscht werden. Zudem wurde die bisherige pauschale Austauschpflicht für bestimmte mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel mit der Streichung des früheren § 72 aufgehoben. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Ab 2045 dürfen fossile Brennstoffe allerdings nicht mehr eingesetzt werden; dann müssen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen und ist wichtig, um künftige Wärme- und Wasserstoffnetze vor Ort einzuschätzen. Sie löst aber nicht mehr die frühere 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch aus. Unabhängig davon können landesrechtliche oder kommunale Vorgaben relevant sein. Vor einer Investition lohnt sich deshalb der Blick auf den lokalen Wärmeplan und auf mögliche strengere Regeln des Bundeslands.
Für neu eingebaute fossile Heizungen in Mietgebäuden enthält das GModG besondere Regeln zu laufenden Kosten. Damit sollen Mietende vor Kostenrisiken geschützt werden, über die sie bei der Wahl der Heiztechnik nicht selbst entscheiden.
Ab dem 1. Januar 2028 werden bei den erfassten neuen fossilen Heizungen die CO₂-Kosten sowie bei Gasheizungen die Gasnetzentgelte grundsätzlich hälftig zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt. Ab 2029 tragen Vermietende außerdem die Hälfte der Mehrkosten des vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteils – begrenzt auf einen Anteil von maximal 30 Prozent am gesamten Brennstoffverbrauch. Zusätzlich enthält das Gesetz eine Härtefallregelung.
Die Heizungsförderung wurde zum 21. Juli 2026 angepasst. Für Privatpersonen im KfW-Produkt 458 gilt bei einem Einfamilienhaus:
Grundförderung: 30 Prozent.
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent bis 31. Januar 2027; danach sinkt er jeweils zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozentpunkte. Ab 1. August 2028 entfällt er.
Einkommensbonus: 40 Prozent bei bis zu 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozent bei bis zu 40.000 Euro und 10 Prozent bei bis zu 50.000 Euro.
Familienregel: Mit mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Förderfähige Kosten: maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Ab 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um 750 Euro.
Gesamtdeckel: regulär 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent gelten ausschließlich in der höchsten Einkommensbonus-Stufe.
Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen. Bereits zugesagte oder vollständig und korrekt bis 20. Juli 2026 beantragte Vorhaben bleiben nach den KfW-Übergangsregeln geschützt.
Was jetzt für deinen Antrag gilt
BzA erstellen lassen: Ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise ein Energieeffizienz-Experte bestätigt die technischen Voraussetzungen.
Vertrag richtig formulieren: Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss bereits beim Abschluss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für die KfW-Zusage enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung ist nicht zulässig.
Vor Beginn beantragen: Der Zuschussantrag wird mit der BzA-ID im Portal „Meine KfW“ gestellt, bevor Arbeiten vor Ort beginnen.
Erst nach Zusage starten: Nach der Förderzusage kann die Umsetzung beginnen; die KfW nennt dafür grundsätzlich 36 Monate.
Für Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mehrfamilien- und Nichtwohngebäude gelten eigene KfW-Produkte und Antragswege. Die personenbezogenen Boni und die 80-Prozent-Obergrenze lassen sich daher nicht pauschal auf alle Antragstellergruppen übertragen.
Wie Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensstufen und der sinkende Förderhöchstbetrag zusammenspielen, zeigt die folgende Grafik für alle Einkommensgruppen:
Die Tabelle zeigt dieselben Höchstbeträge kompakt. Bei Haushalten mit mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind verschieben sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro.
Der technologieoffenere Rechtsrahmen macht Gas- und Ölheizungen nicht automatisch wirtschaftlicher. Eine Wärmepumpe kann für viele Haushalte langfristig besonders attraktiv sein, weil sie Umweltwärme nutzt und aus einer Kilowattstunde Strom typischerweise ein Mehrfaches an Wärme bereitstellt. Ob sie im Einzelfall die günstigste Lösung ist, hängt jedoch von Gebäude, Auslegung, Strompreis, Investitionskosten und Förderung ab.
Für die Wirtschaftlichkeit zählt die gesamte Nutzungsdauer: Investition, Förderung, Effizienz, Wartung, Energiepreise sowie künftige CO₂- und Brennstoffkosten. Pauschale 20-Jahres-Vergleiche ohne offengelegte Annahmen sind dafür zu ungenau. Eine belastbare Entscheidung sollte deshalb mit den Daten des konkreten Gebäudes gerechnet werden.
Gut zu wissen: Eine Hybridlösung kann im Bestand sinnvoll sein, wenn eine vollständige Umstellung technisch oder zeitlich noch nicht passt. Ob der bestehende Wärmeerzeuger weiter genutzt werden kann und welche Förderung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Der Bund wird das GModG 2030 daraufhin evaluieren, wie es zu den Klimazielen des Gebäudesektors beiträgt. Daraus können weitere Anpassungen folgen. Unabhängig davon müssen die in Heizungen eingesetzten Brennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sein. Wer heute investiert, sollte deshalb nicht nur auf die aktuelle Zulässigkeit, sondern auf langfristige Kosten und Versorgungssicherheit schauen.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026. Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe entfällt; für neue Gas- und Ölheizungen gelten stattdessen Beratungspflichten und ein steigender Anteil klimaneutraler Brennstoffe. Die Wärmepumpe bleibt davon unabhängig, arbeitet effizient und wird seit dem 21. Juli 2026 mit 30 bis 80 Prozent gefördert. Entscheidend sind Einkommensstufe, Selbstnutzung, der Austausch der alten Heizung und der Antragszeitpunkt. Wer plant, sollte die konkrete Gebäudesituation und die KfW-Bedingungen gemeinsam prüfen.
